Ab wann muss ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen?
Nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO besteht eine Pflicht insbesondere bei öffentlichen Stellen sowie wenn die Kerntätigkeit in einer umfangreichen regelmäßigen und systematischen Überwachung von Personen oder in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten besteht. In Deutschland ergänzt § 38 BDSG diese Vorgaben. Nichtöffentliche Stellen benennen regelmäßig einen Datenschutzbeauftragten, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Weitere Pflichtfälle gelten unabhängig von dieser Personenzahl.